AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.10.2019)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
  1. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen in Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 
  2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer oder den vom Käufer benannten Transporteur erklärt werden. 
  3. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherung zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. 

§ 3 Preise, Gewichte

  1. Alle Preise verstehen sich ab Werk inklusive Verpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. 
  2. Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung kontrollierte und festgestellte Gewicht. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. 
  3. Normaler und produkttypischer Gewichtsschwund der Ware nach Gefahrübergang geht allein zu Lasten des Käufers. 

§ 4 Menge, Qualität, Kennzeichnung

  1. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Menge von der vereinbarten Menge (bis zu 10 % mehr oder weniger) sind zulässig, soweit hierdurch die Interessen des Käufers im Einzelfall nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 
  2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, etwa im Fall des Kaufes „nach Besicht“ oder „wie bemustert“. Handelsübliche Abweichungen der Qualität der gelieferten Waren sind zulässig, soweit sie in der Natur des Materials der Gegenstände begründet liegen und die Verwendbarkeit der Waren den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 
  3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für die Abgabe an Verbraucher im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Forderungen aus Refinanzierungs– oder Umkehrwechseln – vor. 
  2. Waren, an denen wir gemäß den nachfolgenden Ziffern 6. und 7. Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie alle von uns gemäß Ziffer 1. dieser Bestimmung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Käufer.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nachdem eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde, oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen und den Käufer aufzufordern, etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware auf erstes Anfordern an uns abzutreten. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag aufzufassen, es sei denn, der Rücktritt wird nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung ausdrücklich durch uns erklärt. 
  5. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Wir sind berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung seiner Pflichten und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät und/oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (siehe dazu unten § 12 Absatz 4). Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  6. Für das Recht des Käufers, die gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehender Ziffer 5 entsprechend. Durch die Be- und Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. 
  7. Erfolgt eine untrennbare Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen, die nicht uns gehören, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der durch uns gelieferten Ware zu den sonstigen Verarbeitungsgegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Soweit die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Ware des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Käufer schon jetzt entsprechend unseres Wertanteils Miteigentum. Der Käufer ist unentgeltlicher Verwahrer der Sachen, an denen wir Allein- oder Miteigentum erworben haben und sonstiger Ware, die unter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1. dieser Bestimmung durch uns an den Käufer geliefert wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen vermengt ist. 
  8. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sog. einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an uns ab, im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und an andere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
  9. Soweit die uns zustehenden Sicherheiten 120 % des Wertes der Forderungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern ausmachen, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die entsprechenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Zur Bewertung der Sicherheiten ist bei beweglichen Sachen vom Schätzwert und bei Forderungen vom Nennbetrag auszugehen.
  10. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (vgl. § 12 Ziffer 4). Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Käufers zu widerrufen, wenn dieser mit der Erfüllung einer gegenüber uns bestehenden Pflichten und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie durch uns widerrufen, hat der Käufer auf unser Verlangen uns unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an uns zu auf eigene Kosten zu übermitteln.

§ 6 Versand und Lieferung

  1. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Käufers. Auch bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer die Versandgefahr, unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
  2. Mangels abweichender Wahl in Schrift- oder Textform des Versandortes, des Beförderungsweges sowie des Transportmittels durch den Käufer erfolgt eine Bestimmung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für die günstigste oder schnellste Beförderung der Ware.
  3. Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen hat uns der Käufer rechtzeitig mitzuteilen. Alle Kosten, die uns aus der verspäteten Gestellung des Transportmittels entstehen, hat der Käufer zu tragen.
  4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  5. Sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich in Schrift- oder Textform vereinbart wurde, erfolgen unsere Lieferungen an den Käufer baldmöglichst nach Vertragsschluss.
  6. Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- und Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem Eigenlieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 4 unterfallende Ereignisse – entbindet uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung und deren Nachwirkungen von der Lieferverpflichtung. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Im Fall des Rücktritts werden die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstattet.
  7. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht zugemutet werden kann, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schrift- oder Textform uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Hinblick auf den bereits erfüllten Teil des Vertrages, wenn und soweit dem Käufer nicht zugemutet werden kann, insoweit an dem Vertrag festgehalten zu werden.
  8. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat uns der Käufer in Schrift- oder Textform eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. 

§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei der Übernahme unverzüglich 1.1. nach Stückzahlen, Gewichten und Verpackungen zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken und1.2. mindestens stichprobenweise einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
  2. Bei der Rüge etwaiger Mängel hat der Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:2.1. Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zur erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt.2.2. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Untersuchung gemäß vorstehender Ziffer2.3. zunächst unentdeckt geblieben ist, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktags zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.2.4. Die Rüge muss uns innerhalb der genannten Fristen in Schrift- oder Textform zugehen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Eine Mängelrüge ist unbeachtlich, wenn sie gegenüber einem unserer Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.2.5. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseres Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige für einen angemessenen Zeitraum bereit zu halten.
  2. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1.1 erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverarbeitet oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
  3. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel der Ware durch uns arglistig verschwiegen worden ist.

§ 8 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Käufer über. Falls der Versand der Ware ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 9 Gewährleistung

  1. Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  3. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere nach unserer Wahl die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben oder ein veterinärmedizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Verderb durch unsachgemäße Lagerung der Ware.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
  2. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  3. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) der AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
  2. Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind dort fällig.
  3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 13 Abtretungsausschluss, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig oder von uns anerkannt ist.
  2. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Käufers, ist unser Geschäftssitz in Britz.
  3. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Britz. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Sollte eine oder mehre Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen der AGB im Übrigen hiervon unberührt.

§ 15 Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass die zur Ausführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung gespeichert und verarbeitet werden. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Käufern gelten unsere Datenschutzregeln, die unter  https://www.eberswalder.de/datenschutzerklaerung/ einsehbar sind.